Schlappe für das Kfz-Gewerbe Nordrhein-Westfalen: Das Bundeskartellamt hat die Beschwerden des Branchenverbands gegen A.T.U wegen dauerhaften Preisdumpings und des Verfolgens einer Kampfpreisstrategie zurückgewiesen. Es wird damit zu keinem Kartellverfahren gegen die Werkstattkette kommen.
Die Behörde habe nach intensiver Prüfung festgestellt, dass A.T.U "in keinem einzigen der überprüften Einzelfälle" Produkte unter Einstandspreis verkauft habe, teilte die kritisierte Werkstattkette unter Verweis auf ein Antwortschreiben der Kartellwächter vom 9. Juli 2014 mit. Das Gegenteil treffe zu: "Die dem Endkunden von A.T.U in Rechnung gestellten Preise bewegten sich – zum Teil sogar sehr deutlich – über dem jeweiligen Einstandspreis."
In Weiden sorgt die Reaktion des Kartellamts für Genugtuung: "Die Entscheidung zeigt in aller Deutlichkeit, wie falsch und unqualifiziert die Unterstellungen der Funktionäre aus dem Kfz-Gewerbe NRW waren. Die Behauptungen gingen völlig an der Realität vorbei", erklärte A.T.U-Chef Norbert Scheuch am Stammsitz Weiden und legte nach: "Künftig sollten diese Herren besser am Stammtisch spekulieren als in der Öffentlichkeit." Scheuch begründete die günstigen A.T.U-Preise mit dem hohen Einkaufsvolumen und den entsprechend vorteilhaften Konditionen.
Auch für die vom Kfz-Landesverband unterstellte Kampfpreisstrategie von A.T.U mit dem Ziel, Wettbewerber zu verdrängen, sieht das Kartellamt keinerlei Anhaltspunkte. Denn bei der Kette sei bereits die Grundvoraussetzung – eine marktbeherrschende Stellung – nicht gegeben, hieß es. Die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegen A.T.U wäre deshalb "ein aussichtsloses Unterfangen", zitierte das Unternehmen aus dem amtlichen Schreiben.
Abmahnung gegen Verbandspräsident
Das Kfz-Gewerbe NRW hatte sich im März dieses Jahres an die Wettbewerbshüter gewandt, um das Marktverhalten von A.T.U überprüfen zu lassen. Daraufhin schlug die Kette mit einer Abmahnung gegen den Verbandspräsidenten Ernst-Robert Nouvertné zurück. Der Branchenvertreter unterzeichnete auch eine Unterlassungserklärung, in der er sich verpflichtete, die Behauptung zu unterlassen, dass der Fast-Fitter Waren in wiederkehrenden Aktionszeiträumen unter Einstandspreis anbiete. An den Vorwürfen hielt Nouvertné aber grundsätzlich fest. (rp)