Auch ein dringlicher Krankenhausbesuch rechtfertigt es nicht, ein Auto im Halteverbot abzustellen, erst recht nicht für einen längeren Zeitraum. Das entschied das Amtsgericht München. Der Falschparker muss daher auch für entstandene Abschleppkosten aufkommen. Nach Ansicht des Gerichts stellt sich die Besitzstörung durch nicht erlaubtes Abstellen eines Fahrzeugs als Rechtsgutverletzung dar. Diese war vorliegend nicht gerechtfertigt im Hinblick auf den durch Aufstellen des Verbotsschildes dokumentierten Willen des Berechtigten, dass in dem Bereich kein Fahrzeug abgestellt wird. Die Besitzstörung ist auch nicht durch den vom Kläger geschilderten Zweck des Krankenhausbesuchs gerechtfertigt gewesen. AG München vom 12.01.2009, 412 C 22514/08, ADAJUR-Archiv