Wenn ein Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in die Kreuzung den vorfahrtsberechtigten Kfz-Lenker hätte sehen müssen beziehungsweise wenn er sich trotz der schlechten Einsehbarkeit nicht in die Kreuzung hineingetastet hat, haftet er für einen Verkehrsunfall. Zu diesem Urteil ist kürzlich das Oberlandesgericht München gekommen, auf das jetzt der ADAC in seinem ADAJUR-Newsletter hinwies. (red) OLG München, Aktenzeichen: 10 U 5609/08