_ Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24.04.1972 ist bezüglich der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff der "Benutzung eines Fahrzeuges" jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, sofern diese dessen gewöhnlicher Funktion entspricht.
Im entschiedenen Fall ging es um ein Rangiermanöver eines Traktors auf einem Hofgelände, um einen Anhänger in die Scheune zu fahren. Von Bedeutung ist die Entscheidung deshalb, weil damit klargestellt ist, dass auch Fahrzeugbewegungen außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrsraumes von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst sind.
EuGH, Entscheidung vom 4.09.2014; Az. C-162/13; NZV 2015, 497
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