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Beleidigung im Straßenverkehr: Lieber leise fluchen als den Finger zeigen

03.03.2016 13:54 Uhr
Beleidigung im Straßenverkehr: Lieber leise fluchen als den Finger zeigen
Eine Beleidigung ist nach Paragraph 185 des Strafgesetzbuches eine Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.
© Foto: DVR

Dem Autonachbarn den Stinkefinger entgegen recken oder ihm einen Vogel zeigen: Nicht wenige Autofahrer tun das. Wird man angezeigt, kann das aber teuer werden.

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Es gibt viele Gründe, sich im Straßenverkehr über andere Autofahrer aufzuregen. Wer sich aber zu einer Beleidigung – und dazu gehört auch eine typische Handbewegung – hinreißen lässt, der muss mit einer Geldbuße rechnen, wenn er angezeigt wird.

Eine Beleidigung ist nach Paragraph 185 des Strafgesetzbuches eine Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Üblich ist nach Angaben der DAS-Rechtschutzversicherung eine Geldstrafe, die durchaus hoch ausfallen kann. Für den "Stinkefinger" haben Gerichte Strafen zwischen 600 und 4.000 Euro verhängt.

Die Buße richtet sich nach dem Einkommen des Täters. Das Gericht berechnet sie in Tagessätzen, ein Netto-Monatsgehalt sind dreißig Tagessätze. Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden meist Strafen zwischen zehn und dreißig Tagessätzen verhängt. Mit in die Bewertung hinein spielen die Umstände der Tat und, ob der Betreffende Erst- oder Wiederholungstäter ist. Punkte in Flensburg bekommt man für eine Beleidigung seit der Reform 2014 nicht mehr, da es sich nicht um einen sicherheitsrelevanten Verkehrsverstoß handelt. (sp-x)

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