_ Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.
Der Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.
Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls aufzeigen, gehört neben der Unauffindbarkeit der gestohlen gemeldeten Sache, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahles - Einbruchspuren vorhanden sind.
BGH, Entscheidung vom 8.4.2015,
Az. IV ZR 171/13; zfs 2015, 394
- Ausgabe 09/2015 Seite 68 (360.3 KB, PDF)