Teil 3: Sicherheit in der täglichen Praxis
Sicherheit in der täglichen Praxis
Unternehmensfahrzeuge sollten aus rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen so sicher wie nur möglich sein. Das bedeutet immer zweierlei. Denn dies betrifft sowohl die Verkehrs- als auch Arbeitssicherheit.
Die Verpflichtung, sich um diese Aufgabe gewissenhaft zu kümmern, lässt sich aus unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen ableiten. Am deutlichsten ist dies in der Straßenverkehrszulassungsordnung (kurz STVZO) §31 Abs. 2 und dem Straßenverkehrsgesetz (STVG) §21 definiert.
Da die Sicherheit immer zwei Dimensionen umfasst, die Verkehrs- als auch Arbeitssicherheit, sollte der Fuhrpark nicht nur nach unterschiedlichen Segmenten wie Pkw und Transporter unterteilt werden. Viel sinnvoller ist oft eine funktionsorientierte Aufteilung. Motivationsfahrzeuge (überwiegend für leitende Angestellte), Vertriebsfahrzeuge (zur beruflichen und privaten Nutzung), Betriebs- (ausschließlich berufliche Nutzung) und Poolfahrzeuge werden getrennt betrachtet. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Aufgaben, die bei allen Fahrzeugen zu beachten sind.
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