Teil 4: Betreuung der Fahrer
Betreuung der Fahrer
Um der Halterverantwortung gerecht zu werden, hat ein Fuhrparkverwalter einige Kontrollen bei seinen Fahrern durchzuführen. Genauer definiert sind diese Pflichten unter anderem in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO §31 Abs. 2, siehe hierzu auch Beitrag von Inka Pichler auf S. 61) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG § 21). Zusätzlich können aber auch Regelungen aus anderen Gesetzen (Strafgesetzbuch, Arbeitszeitverordnung etc.) für den Fuhrparkverwalter relevant sein.
Welche Aufgaben genau durchzuführen sind, ist von der Tätigkeit der Fahrer und deren organisatorischen Zuordnung abhängig. Handelt es sich um einen leitenden Angestellten oder einen Mitarbeiter im Vertrieb mit einem organisatorischen Vorgesetzten vor Ort, haben Flottenchefs natürlich eine geringere Verantwortung als bei Fahrpersonal, das ihnen direkt zugeordnet ist.
Folgende Kontrollen sollten im Fuhrpark unbedingt bei allen Fahrern durchgeführt werden:
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