_ Bei Geldbußen von mehr als 250 Euro sind wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze i. d. R. nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen notwendig. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um ein Bußgeld gemäß eines Regelsatzes der Bußgeldkatalogverordnung handelt. Überdies sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Regelbußen von mehr als 250 Euro nur dann entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorliegen und dieser auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.10.2014; Az. 2 Ss (OWi) 278/14, zfs 2015, 113)
- Ausgabe 04/2015 Seite 92 (505.6 KB, PDF)