Donnerstag, 24.05.2012
26.05.2010
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Urteil

Geteilter Schaden ist nicht gleich halber Schaden: Wer auf ein wendendes Fahrzeug auffährt, muss wie auch der Fahrer des anderen Autos für den Schaden haften.

Geteilter Schaden

Wer auf ein wendendes Fahrzeug auffährt, muss wie auch der Fahrer des anderen Autos für den entstandenen Schaden aufkommen. Das teilte jetzt die Juristische Zentrale des ADAC, ADAJUR, mit. Der Vorgang des Wendens sei erst beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet habe oder verkehrsgerecht geparkt wurde. Steht ein Wagen beispielsweise noch schräg auf dem Mittelstreifen und wird dann von einem links fahrenden Auto gestreift, müssen demnach beide Parteien für den entstandenen Schaden aufkommen. Der Grund: Bei einem solchen Unfall handelt es sich per Gesetz um eine ungeklärte Kollision. So kann laut ADAJUR sowohl ein zu geringer Abstand, überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Aufmerksamkeit des Auffahrenden als auch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Wendenden die Ursache sein. Da die Schuldfrage hier nicht eindeutig geklärt werden kann, müssen beide Fahrer für den Schaden haften. (sb)

Aktenzeichen: KG, 12 U 45/09

 

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