Wie aus dem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Coburg hervorgeht, teilen sich die beiden Unfallparteien den Schaden, wenn der Hergang eines Auffahrunfalls nicht geklärt werden kann. Im verhandelten Fall sprachen die Richter der Fahrerin des auffahrenden Autos 3.850 Euro als Hälfte der Schadenssumme zu. Die Frau berichtete, der Zusammenstoß sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers vor ihr zurückzuführen. Der sei plötzlich auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Die Aussage des Mannes fiel allerdings gegensätzlich aus: Er sei bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gewesen und habe nur wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs kurzzeitig abbremsen müssen, wobei die Frau aus Unachtsamkeit aufgefahren sei. Wer von beiden Recht hat, ließ sich in der Beweisaufnahme vor Gericht trotz eines Gutachtens nicht klären - ob es sich also um einen typischen Auffahrunfall handelt oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Und keiner der beiden Unfallbeteiligten durfte sich nach Auffassung der Richter auf einen so genannten Anscheinsbeweis berufen. "Der kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick nach einem eindeutigen, üblichen Muster abgelaufen ist", erklärt Rechtsanwalt Peter Muth von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, die über diesen Rechtsstreit berichtete. Hier aber sind beide Versionen - das Auffahren der hinteren Frau und der Spurwechsel des vorderen Mannes - als auf Autobahnen typische Vorgänge in gleicher Weise als Ursache des Unfalls denkbar. (mp) Landgericht Coburg, Aktenzeichzeichen: 11 O 650/08