_ Weil ein Neuwagen im Vergleich zu seinem Vorgängermodell nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte, musste ein Toyota-Vertragshändler einen Neuwagen zurücknehmen. Abzüglich eines Nutzungsvorteils musste er dem Kunden daher 117.000 Euro zurückzahlen. Ein Geschäftsführer hatte ihn für seine Firma bestellt. Das ebenfalls dort gekaufte Vorgängermodell verfügte noch über einen Aschenbecher. Aus Sicht des Kunden hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei. Nach der Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung und keine bloße Bagatelle.
Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte der Kunde den Vertrag rückgängig machen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Az. 13 U 73/14
- Ausgabe 05/2015 Seite 61 (368.9 KB, PDF)