_ Eine Überschwemmung im Sinne der Nr. A.2.2.3. AKB liegt vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang, meist mit schädlichen Wirkungen, nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet (so weit die Definition). Eine Überschwemmung setzt nicht voraus, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Wird eine Straße durch einen Wolkenbruch überflutet, liegt ebenfalls eine Überschwemmung vor.
LG Bochum, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. 9 S 204/14; NZV 2015, 501
- Ausgabe 12/2015 Seite 62 (171.8 KB, PDF)