Das Zurückweisen ("Wegdrücken") eines ankommenden Anrufs wird vom Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons umfasst. Dabei kann nicht ernstlich infrage gestellt werden, dass die manuelle Aktivierung einer Einrichtung des Geräts, mit der ein eingehender Anruf abgewiesen – "weggedrückt" – und die Funkverbindung zu einem anderen Teilnehmer abgebrochen werden kann, einen direkten Bezug zur – namensgebenden – Funktion des Mobiltelefons hat. Sie ist Benutzung ebenso wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten.
Es ist, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine Telefonverbindung scheitert. Die Benutzung eines Mobiltelefons liegt daher auch vor, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschaltet, um, wie es in der Antragsbegründung heißt, "nicht weiter abgelenkt zu werden". (red)
OLG Köln, Az. III-1 RBS 39/12, DAR 2012, 220