_ Kommt es infolge eines Ausweichmanövers eines Kraftfahrers zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes zu einer Beschädigung der dadurch verrutschten Ladung, so ist der Kaskoversicherer eintrittspflichtig. Dies gilt natürlich nur insoweit, als die Beschädigung der Ladung allein auf dem Ausweichmanöver beruht, ohne dass es zu einem Kontakt mit der Außenwelt, also zu einem Unfall, gekommen ist.
OLG München, Urteil vom 29.05.2013, Az. 7 U 4096/12, zfs 2015, 39
- Ausgabe 03/2015 Seite 62 (246.3 KB, PDF)