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Gestörter Fernsehempfang: Kein Rücktritt vom Kaufvertrag

31.07.2015 06:00 Uhr

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_ Ist während der Autofahrt der Fernsehempfang gestört und kann der Fahrer daher kein Fernsehen schauen, so rechtfertigt dies nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn aufgrund der Unzulässigkeit des Fernsehens während der Fahrt ist im gestörten Fernsehempfang kein erheblicher Mangel zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Geklagt hatte eine Geschäftsfrau, die sich einen BMW gekauft hatte, wobei ihr wichtig war, dass das Fahrzeug über einen Fernsehempfang verfügte, weil sie während der Fahrt Nachrichten hören wollte. Ein Verkaufsmitarbeiter sicherte ihr darauf hin zu, dass der Fernseher im BMW ein Highlight sei und den gestellten Anforderungen entspreche. Nachträglich zeigte sich hingegen, dass sich der Fernseher aus Sicherheitsgründen abschaltete, wenn das Fahrzeug schneller als Schrittgeschwindigkeit fuhr.

Die Geschäftsfrau sah darin einen Mangel und trat daher vom Kaufvertrag zurück. Da sich der Verkäufer weigerte, den gezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten, erhob die Geschäftsfrau Klage. Das Landgericht Saarbrücken wies diese ab. Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden, da sie nicht vom Kaufvertrag habe zurücktreten dürfen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der gestörte Fernsehempfang zwar einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dargestellt, weil die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs von der vereinbarten Beschaffenheit abgewichen sei. Doch dieser sei als unerheblich einzustufen gewesen und ein unerheblicher Sachmangel schließe ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus. Ein Fernsehempfang während der Fahrt sei für den Autofahrer mit keinen messbaren Vorteilen verbunden, denn ein Autofahrer dürfe gemäß § 23 Abs. 1 StVO während der Fahrt aufgrund der damit verbundenen Ablenkungsgefahr kein Fernsehen schauen.

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. 2 U 150/13, ra-online

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