_ Verkehrsteilnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass im öffentlichen Verkehrsraum gefahrloses Überhangparken mit den vorderen Karosserieteilen möglich ist. Randsteine als Begrenzungen von Parkflächen müssen von der verkehrssicherungspflichtigen Straßenverkehrsbehörde nicht dafür ausgestaltet sein. Selbst wenn es bereits zu Fahrzeugschäden gekommen ist, besteht auf Seiten der Behörde keine Warnpflicht vor möglichen Beschädigungen tiefergelegter Fahrzeuge. Bei solchen mit einer Bodenfreiheit von zirka zehn Zentimetern trifft den Fahrer ein so überwiegendes Mitverschulden, dass daneben etwaige Haftungsanteile der Behörde zurücktreten.
BGH, Entscheidung vom 24.7.2014, Az. III ZR 550,13, zfs 2015, 78
- Ausgabe 04/2015 Seite 92 (505.6 KB, PDF)