Ohne Umsatzsteuer ist ein Minderwertausgleich zu berechnen, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung des zurückzugebenden Leasingfahrzeugs vom Leasingnehmer beanspruchen kann. Das hat der Bundesgerichtsnof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Mai 2011 entschieden. Demnach könne Umsatzsteuer nicht gefordert werden, weil keine steuerbare Leistung des Leasinggebers im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 1 UStG gegenübersteht. Wie die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig erläutert, nimmt der BGH vor allem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug. Nach dessen Meinung wird eine Leistung nur dann im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet. Demgegenüber seien Entschädigungen oder Schadenersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen habe. Creutzig: "Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadenersatz oder um eine steuerbare Leistung handelt, hängt nach dem BGH davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat." Im Leasingrecht ist anerkannt, dass leasingtypische Ausgleichsansprüche nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind. Zum Beispiel stellt eine Schadenersatzzahlung keinen steuerpflichtigen Umsatz dar, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat. Dasselbe gilt nach dem Urteil für eine Schadenersatzzahlung, die der Leasingnehmer in diesem Zusammenhang für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Damit stellt sich der BGH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die die Umsatzsteuerpflicht annimmt. (AH) Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 260/10