_ Können nicht alle Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers einem konkreten Schadensereignis zugeordnet werden, so führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers, da für eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO wegen wissentlicher Falschangaben kein Raum vorhanden ist.
Steht fest, dass nicht alle der geltend gemachten Schäden dem behaupteten Ereignis zuzuordnen sind, so kann der Geschädigte als Anspruchsteller auch nicht wenigstens Ersatz für diejenigen Schäden verlangen, die möglicherweise auf das behauptete Ereignis zurückzuführen sind. Ansonsten würden Manipulationen im Bereich des Schadensumfangs Tür und Tor geöffnet.
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.7.2014, Az. 9 O 264/12, VersR 2015, 185
- Ausgabe 04/2015 Seite 92 (505.6 KB, PDF)