_ Welche Anforderungen an einen Sachverständigen zu stellen sind, richtet sich nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Diese bestimmen, dass nach A.2.18.1 AKB bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenausschuss entscheidet und dieser gebildet wird, indem Versicherungsnehmer und Versicherer je einen "Kfz-Sachverständigen" benennen.
Im Übrigen sind in den Versicherungsbedingungen keine Anforderungen an die Person und Sachkunde genannt. Der Versicherungsnehmer kann aus dem Wortlaut der AKB nur erkennen, dass es sich bei dem Ausschussmitglied um einen Kraftfahrzeugsachverständigen handeln muss, maßgeblich also der technische Sachverstand der Person ist. Der Wortlaut der AKB beinhaltet nicht notwendig die Neutralität der Person. Diese ergibt sich jedoch aus dem von der Regelung verfolgten Sinn und Zweck. Daraus folgt, dass ein Mitarbeiter einer der Parteien, damit auch ein Mitarbeiter des Versicherers, nicht als Sachverständiger im Verfahren auftreten kann.
BGH, 10.12.2014, Az. IV ZR 281/14, MDR 2015, 157
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