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Notstand im Straßenverkehr: Wenn Rasen straffrei bleibt

29.01.2015 10:52 Uhr
Notstand im Straßenverkehr: Wenn Rasen straffrei bleibt
In einigen wenigen Notfällen kann Rasen straffrei bleiben
© Foto: ARAG

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Verkehrsordnungswidrigkeiten können straffrei bleiben, wenn sie aufgrund eines besonderen Notfalls begangen wurden. Die Gerichte setzen in solchen Fällen aber in der Regel strenge Maßstäbe an und prüfen Notwendigkeit und Wirksamkeit der Regelverletzung im Einzelfall genau.

Der sogenannte rechtfertigende Notstand (§ 16 OWiG) setzt immer eine nicht anders abwendbare Gefahrenlage voraus. Bedroht sein können sowohl Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut. Doch selbst bei einem medizinischen Notfall oder mit einer Hochschwangeren an Bord darf man nicht einfach ins Krankenhaus rasen. Stattdessen sollte der Krankenwagen gerufen werden, der sich mit Blaulicht nicht dem Tempolimit unterwerfen muss. Private „Einsatzfahrten“ gefährden in den Augen der Gerichte den Straßenverkehr zu stark. Das gilt selbst für Ärzte, die zu Patienten gerufen werden. Auch hier verneinen Richter meist einen Notstand, da ein Notarzt die gleiche Hilfe ohne Verkehrssünde leisten könnte.

Weit häufiger akzeptiert wird ein Notstand, wenn es sich um die Gefahrenabwehr von sich oder anderen handelt. So gibt es Urteile, die Autofahrern eine kurzzeitige Geschwindigkeitsübertretung nachsehen, wenn sie damit den Abstand zu einem zu nah auffahrenden Lkw vergrößern wollen. Auch Fahrer, die von Fahrgästen massiv bedroht werden, dürfen das Tempolimit möglicherweise straffrei übertreten. Gleiches gilt etwa für einen Autofahrer, der einen Lkw-Fahrer vor schlecht gesicherter Ladung warnen will. Selbst bei akutem Durchfall haben schon Richter das Vorliegen eines Notstandes akzeptiert.

Als Ausrede für mutwillige oder fahrlässige Geschwindigkeitsübertretung eignet sich das Notstands-Recht aber nicht. Nicht nur, weil die Richter die Gründe streng prüfen und auch das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung in Rechnung stellen. Sondern vor allem wegen der Folgen, wenn sie den Notstand nicht anerkennen. Dann nämlich kann der Verkehrssünder unter Umständen wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit belangt werden. (sp-x)

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