Poolfahrzeug und geldwerter Vorteil
Zwei Fragen zum geldwerten Vorteil: Ein Mitarbeiter muss einen Firmenwagen mit einem Prozent versteuern, wenn er damit auch privat fahren darf. Wenn aber sein eigentliches Fahrzeug in einer Werkstatt ist und er einen Leihwagen für ein paar Tage bekommt, versteuert er dann sein ursprüngliches Fahrzeug weiter?
Oder ein anderer Fall: Der Mitarbeiter zieht um und gibt sein normales Fahrzeug ab und bekommt für den Umzug ein größeres Poolfahrzeug (inklusive Privatnutzung). Welches muss er dann versteuern, sein normales oder das Poolfahrzeug?
Frau S. aus Mülheim
Zunächst zu Ihrer ersten Frage: Befindet sich das Fahrzeug in der Werkstatt und der Arbeitnehmer bekommt ein Leihfahrzeug für diesen Zeitraum, ist das in der Werkstatt befindliche Fahrzeug weiter zu versteuern. Der Leihwagen dagegen ist als Service der Autowerkstätte kein geldwerter Vorteil, der zu versteuern wäre.
Zu Ihrem zweiten Fall: Werden einem Arbeitnehmer mehrere Firmenfahrzeuge überlassen, so ist generell für jedes Fahrzeug die Privatnutzung mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. Ist allerdings die gleichzeitige Nutzung dieser Fahrzeuge (zum Beispiel durch Familienangehörige) ausgeschlossen, so ist für den Ansatz der reinen Privatfahrten mit der Ein-Prozent-Regelung vom Listenpreis des überwiegend in diesem Monat für Privatfahrten genutzten Fahrzeugs auszugehen.
Bei einer nur kurzfristigen Nutzung eines Fahrzeugs aus dem Fahrzeugpool ist also das normal genutzte, während des Umzugs zurückgegebene Firmenfahrzeug mit der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern. Unabhängig von der genannten Regelung würde die Überlassung eines Fahrzeugs für einen beruflich veranlassten Umzug einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu den Umzugskosten darstellen. Daher dürfte eine kurzfristige Überlassung eines Lkw zu Umzugszwecken nicht der Ein-Prozent-Regelung unterworfen werden, sondern das sonst genutzte Fahrzeug müssste weiterhin mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.
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