Auf Landes-, Bundes- und Kreisstraßen darf es laut Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Tempo-30-Zonen geben. Das hat nun das Verwaltungsgericht (VG)t Koblenz noch einmal unterstrichen. Geklagt hatte eine Autofahrerin, die sich durch eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 126 gestört gefühlt hatte.
Auf dem betreffenden Abschnitt hatte die Stadt Koblenz eine 30er-Zone in einer Ortsdurchfahrt eingerichtet. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Nach seiner Auffassung verbietet die Straßenverkehrsordnung an dieser Stelle ein derartiges Tempolimit. Die Stadt muss die Tempo-30-Zone daher vorübergehend wieder aufgeheben. Die Stadtoberen haben zwischenzeitlich allerdings beantragt, den Straßenabschnitts zur Gemeindestraße abzustufen. Wird diese bewilligt, ist eine 30er-Zone wieder möglich. (sp-x)
VG Koblenz, Beschluss vom 5. August 2014, Akz.: 5 L 615/14.KO