Vor Schulen wird häufig für die Dauer der Unterrichtszeit ein besonders strenges Tempolimit verhängt. Nach Schulschluss darf dann wieder schneller gefahren werden – und auch an Feiertagen, wie das Amtsgericht Wuppertal nun geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall ging es um eine zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsbeschränkung vor einer Schule. Gekennzeichnet war sie mit einem Tempo-30-Schild und den Zusatzschildern "Mo. – Sa., 7 – 18 h" sowie "Schule". Außerhalb dieser Zeiten galt Tempo 50. Fraglich war nun, welche Geschwindigkeitsbeschränkung an einem Feiertag zu gelten habe. Geklagt hatte ein Autofahrer, der an Christi Himmelfahrt mit Tempo 50 geblitzt und anschließend zu Kasse gebeten wurde.
Das Bußgeld wurde zu Unrecht verhängt, wie das Gericht urteilte. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von Montag bis Samstag habe den Zweck, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und die Kinder besonders zu schützen, heißt es im Urteil. Da an Sonntagen keine Schule stattfinde, sind Sonntage explizit von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen. Gleiches müsse dann aber auch für gesetzliche Feiertage gelten, heißt es weiter. (Holger Holzer/sp-x)
AG Wuppertal, Urteil vom 28. Januar 2014, Akz.: 12 OWi-723 Js 1223/13-224/13