Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Pkw-Fahrer, der einem Motorradfahrer absichtlich ins Heck fuhr, nicht wegen gefährlicher, sondern nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wird. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass erst der anschließende Sturz den Motorradfahrer verletzte.
Eine gefährliche Körperverletzung könne nur infrage kommen, wenn bereits ein Zusammenstoß von Pkw und Motorradfahrer zu den Verletzungen führen würde und nicht erst der Sturz, meinten die Richter. "Nach dem Gesetz hätte ein unmittelbarer Kontakt zwischen Fahrzeug und dem Körper vorliegen müssen, damit die Straftat als gefährliche Körperverletzung gewertet werden kann", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline.
Der Motorradfahrer hatte sich nach dem Sturz einen Rippenbruch und Abschürfungen zugezogen. Das zuständige Landgericht hatte den Pkw-Fahrer unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Strafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Der Angeklagte gestand die Tat, ging aber in Revision, weil er mit dem Strafmaß nicht einverstanden war. Der Fall wanderte bis vor den BGH. (sp-x/kak)
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014, Akz.: 4 StR 453/13