Die Straßenverkehrsbehörde erteilt einem Abschleppdienst den Auftrag, ein Auto abzuschleppen. Dieser Vorgang beschädigt den Wagen. Bisher haftete in solchen Fällen Unternehmer. Künftig muss sich der Autofahrer an die Behörde wenden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Parkt jemand sein Auto verbotswidrig, kann die Straßenverkehrsbehörde einen Privatunternehmer beauftragen, es abzuschleppen. Bisher hatte der BGH angenommen, dass der Autofahrer in den Vertrag zwischen Amt und Unternehmer als schutzbedürftig mit einbezogen sei. Die Konsequenz: Der betroffene konnte den Schaden beim Abschlepper geltend machen.
Der BGH hat nun seinen bisherige Auffassung zu solch einem Fall korrigierte. In ihrem Urteil stellen die Richter demnach klar, dass der geschädigte Autofahrer einen Anspruch gegen die Behörde hat. Der BGH geht nach der neuen Rechtsprechung von Folgendem aus: Das Abschleppen stellt eine hoheitliche Maßnahme dar. Und der Abschleppunternehmer fungiert lediglich als so genannter "Erfüllungsgehilfe". Für dessen Pflichtverletzung, also eine Beschädigung am Auto, muss das Amt im Zweifel haften. Die Behörde trägt die Beweislast für fehlendes Verschulden, heißt es im Juristendeutsch. Das bedeutet: Sie muss beweisen, dass sie die Beschädigung nicht zu verantworten hat. (sp-x/kak)
BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 , Akz.: VI ZR 383/12