Bemerkt ein Autofahrer einen Krankenwagen mit Martinshorn zu spät, müssen beide Unfallbeteiligten die Hälfte des Schadens tragen. Das gilt zumindest dann, wenn der Fahrer des beteiligten Pkw das Rettungsfahrzeug nicht bemerkt hat, weil die Heckscheibe seines Autos mit Schnee bedeckt war.
Aber auch der Fahrer des Rettungswagens muss so fahren, dass ein Unfall nach Möglichkeit vermieden wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte über eine Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen.
Im streitgenständlichen Fall bemerkte der Autofahrer ein Rettungsfahrzeug zu spät. Da auf seiner Heckscheibe Schnee lag, konnte er in seinem Rückspiegel die Blaulichter am Kühler des Krankenwagens nicht sehen. Die Blaulichter sind jedoch bewusst an dieser Stelle angebracht, damit Autofahrer sie im Rückspiegel sehen können. Auch das Martinshorn hörte der Autofahrer nicht, da die Lüftung in seinem Wagen auf maximaler Stufe blies. (he)
Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 16. April 2013, Aktenzeichen: 5 C 508/12