Die Deutsche Anwaltshotline weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hin, nach dem ein Verstoß gegen die Verkehrsordnung vorliegt, wenn am Steuer des Pkw während der Fahrt ein Handy in die Hand genommen wird - auch, wenn der Fahrer das Gerät nicht zum Telefonieren, sondern nur zum Navigieren nutzen wollte.
Im konkreten Fall war ein 29-jähriger Autofahrer von einer Polizeistreife in Essen dabei beobachtet worden, wie er während der Fahrt mit der rechten Hand ein Mobiltelefon in Augenhöhe hielt und dabei zugleich Daten eintippte. Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn laut der Meldung der Rechtsexperten deswegen zu einer Bußzahlung in Höhe von 40 Euro.
Beide Hände ans Steuer
Doch der Mann wollte nicht zahlen. Habe er das Handy doch nicht zum verbotenen Telefonieren, sondern ausschließlich als Navigationshilfe benutzt, was vom entsprechenden Verbot in der Straßenverkehrsordnung nicht erfasst sei. Zumal die Nutzung einer elektronischen Navigationshilfe unbestreitbar einer Erhöhung der Verkehrssicherheit diene.
Dem widersprachen jedoch die Hammer Oberlandesrichter. Die vom § 23 Abs. 1a der StVO verbotene "Benutzung" eines Mobiltelefons umfasse demnach jede bestimmungsgemäße Bedienung des Geräts, mithin auch den Abruf von Navigationsdaten. Der Gesetzgeber will damit nämlich ausdrücklich erreichen, dass der Fahrzeugführer immer beide Hände zum Führen des Fahrzeugs frei hat, so die Deutsche Anwaltshotline.
Das Experten-Fazit: Ein mit einem Bußgeld zu ahnender Verstoß liegt also bereits vor, wenn der Autofahrer während der Fahrt zum Handy greift - egal zu welchem Zweck. Ob er etwa das Navigationsprogramm umschalten oder sogar nur einen eingehenden Anruf abweisen will. Kommt es dabei übrigens zu einem Unfall, macht er sich unter Umständen gar wegen grober Fahrlässigkeit strafbar. (löw)
Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen III-5 RBs 11/13