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Recht: Darmproblem rechtfertigt nicht zu rasen

20.03.2014 13:00 Uhr
Die Regel: Auch wer ein dringendes Bedürfnis hat, darf nicht zu schnell fahren.
Die Regel: Auch wer ein dringendes Bedürfnis hat, darf nicht zu schnell fahren.
© Foto: Arag

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Starker Stuhlgang stellt keine "notstandsähnliche Situation" dar, weshalb ein Autofahrer eine Geschwindigkeitsbegrenzung erheblich überschreiten darf. Das hat das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen entschieden. Ein Autofahrer hatte sich gegen das einmonatige Fahrverbot und ein Bußgeld von 315 Euro gewehrt. Beamte blitzten ihn, als er mit 132 Sachen durch eine Tempo-70-Zone fuhr.

Laut Akten beging der Kläger zuvor mehrere Geschwindigkeitsvergehen. Für den zu behandelnden Streitfall räumte er ein, dass Beschränkungsschild übersehen zu haben. Der Grund: Bereits vor Erreichen des Tempo-70-Schildes verspürte er schmerzhaften Druck in seinem Darm. Kurz nach Ende des Tempolimits hielt der Mann an, um in einem Maisfeld seine Notdurft zu verrichten. Das betrachtete das Gericht allerdings nicht als "notstandsähnliche Situation". "Der schon vorher an einem Darmproblem Leidende hätte vorsorglich erwägen müssen, ob er unter diesen Umständen die Fahrt überhaupt antreten durfte", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline, den Knackpunkt im Verfahren. Denn der Fahrer gab vor Gericht zu, seit längerem an Darmproblemen zu leiden. Auch habe ihm der Stuhldrang nicht plötzlich übermannt, sondern dieser sei schon vor der 70er-Zone akut gewesen.

Unabweisbarer Grund
Der Fernsehsender n-tv berichtete auch über das Verfahren und verweist dabei auf seiner Website auf zwei Fälle, in denen die Richter Notdurft als Raserausrede anerkannten. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken 1996, dass ein plötzlicher, "unabweisbarer" Stuhldrang einen Tempoverstoß rechtfertigen könne. Auch das OLG Düsseldorf kam 2010 zu einem ähnlichen Schluss. Beide Male kündigte sich das dringende Bedürfnis nicht vorher an. (sp-x/kak)

 

AG Lüdinghausen, Urteil vom 17. Februar 2014, Akz.: 19 OWI-89 Js 155/14-21/14

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