Die Straßenverkehrssicherungspflicht von Kommunen erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren, die von Bäumen ausgeht. Allerdings muss die Behörde keine Baumarten an Straßen oder Parkplätzen beseitigen, die dazu neigen könnte, zu brechen. Das hat der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden.
Grundlage des Rechtsspruchs war die Klage eines Autofahrers, auf dessen Fahrzeug der grün belaubte Ast einer Pappel gefallen war. Diese wuchs auf einem Grünstreifen, der an einen öffentlichen Parkplatz angrenzte. Der Betroffene klagte auf Schadenersatz. Das zuständige Landgericht wies die Klage ab. Der BGH bestätigte damit das Landgerichtsurteil.
Nach Auffassung der Richter genügen Behörden ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie die Bäume regelmäßig beobachten und dann eingehend untersuchen, wenn besondere Umstände es notwendig machen. Die zuständige Kommune hatte Baumkontrollen durchgeführt. Die Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren gesund.
Keine Warnschilder notwendig
Bei manchen Baumarten besteht ein erhöhtes Risiko, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen. Deshalb müssten Behörden diese Baumarten nicht grundsätzlich als zu beseitigende Gefahrenquellen einstufen, werteten die Richter. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, stelle demnach auch bei anfälligeren Baumarten ein hinzunehmendes Lebensrisiko dar, teilte der BGH mit. Sicherungsmaßnahmen wie das Absperren unter der Pappel oder das Aufstellen von Warnschildern sei deshalb nicht notwendig.
BGH, Rechtssprechung vom 6. März 2014, Akz.: III ZR 352/13