Ein Gelände stellt keinen öffentlichen Verkehrsraum i. S. v. § 21 I Nr.1 StVG und § 316 I StGB mehr dar, sobald eine Schranke die Zufahrt sperrt. Im entschiedenen Fall kam es dem Gericht auf die Schließung der Schranke zum Parkplatz an. Denn der Wille des Verfügungsberechtigten, den Parkplatz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung zu stellen, war damit nach außen manifest geworden.
Dies war für jedermann unmissverständlich erkennbar. Eine Fahrt auf dem Parkplatzgelände findet deshalb nicht im öffentlichen Straßenverkehr statt und ist somit nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 21 I Nr.1 StVG und § 316 I StGB.
BGH, Az. 4 STR 527/12, ADAJUR-Newsletter vom 30.04.2013