Recht: Falsche Aussage zu den Finanzen

24.04.2013 08:00 Uhr
Ist mein Gläubiger wirklich insolvent? Wenn ein Unternehmen dies behauptet und es ist falsch, droht eine Anzeige.

Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Das gilt laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom vergangenen Oktober auch dann, wenn es sich bei dem Denunzierten nicht um eine Privatperson, sondern ein Unternehmen handelt (OLG-Az.: 2 Ss 68/12). 

Der Angeklagte stellte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft. Dabei behauptete er, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig. Als sich dies als nicht zutreffend herausstellte, erging im Juli 2011 ein Strafbefehl gegen den Denunzianten. Dem Einspruch des Angeklagten gab das Landgericht zunächst statt. Begründung: das Insolvenzverfahren sei nicht als behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift des § 164 Abs. 2 StGB anzusehen.

Falschaussage vor Gericht

Das OLG sah dies anders und betrachtete die Anzeige des Angeklagten als Falschaussage gegenüber einem Gericht. Diese sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Insolvenzverfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete.

Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche Schädigungsabsichten verfolge, habe sich strafrechtlich zu verantworten. (asp)

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15. Oktober 2012, Aktenzeichen: 2 Ss 68/12

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