Ein Neuwagen muss die vom Hersteller angegebene PS-Leistung nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis erreichen. So zumindest hat nun das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth geurteilt. Der Kläger durfte daraufhin das Fahrzeug zurückgeben.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Hyundai ix35 mit einem laut Kaufvertrag 163 PS starken Benziner und Automatikgetriebe. Der Käufer zweifelte nach einiger Zeit an der Leistungsangabe und ließ sie auf dem Rollenprüfstand eines Automobilclubs messen. Der dort ermittelte Wert wich tatsächlich deutlich nach unten ab.
Im Zuge der Klage beauftragte das Gericht daraufhin einen Gutachter, der bestätigte, dass die maximale Motorleistung im praktischen Fahrbetrieb schon daher nicht erreichbar sei, da das Automatikgetriebe vor dem Erreichen der nötigen Drehzahl selbstständig hoch schalte. Im Ergebnis lag die auf öffentlichen Straßen abrufbare Maximalleistung bei lediglich 148 PS.
Wie bei der Maximalgeschwindigkeit
Nach Ansicht des Gerichts bedeutet das einen Verstoß gegen die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs. Zweifellos sei der Käufer stillschweigend davon ausgegangen, dass eine Motorleistung von 163 PS bei serienmäßiger Konfiguration auch im Alltagsgebrauch „abgerufen“ werden könne. Es gelte hier nichts anderes als bei Herstellerangaben zur Höchstgeschwindigkeit. Da das Problem zudem nicht behebbar sei, handele es sich um einen erheblichen Mangel, der den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.
Dass es sich im Kaufvertrag (und auch in den technischen Daten der Autohersteller) angegebene Wert um die Leistung an der Kurbelwelle des Motors handelt und nicht um diejenige, die an den Antriebsrädern anliegt, ist dem Gericht dabei bewusst. Die Kammer ist jedoch nicht der Auffassung, dass ein durchschnittlicher Fahrzeugkäufer weiß oder damit rechnen muss, dass die Leistungsangaben des Herstellers einen nur isoliert auf den Motor bezogenen Wert darstellen und er - zumal in Kombination mit einem Automatikgetriebe - nicht unerhebliche Leistungsdefizite in Kauf nehmen muss. Hierauf hätte der Verkäufer hinweisen müssen, heißt es im Urteil. (Holger Holzer/sp-x)
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 6. Juni 2014, Akz.: 12 O 8712/12