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Recht: Geteilte Schuld bei Massen-Unfall

04.04.2014 08:00 Uhr
Autounfall
Nach einem Massen-Crash ist die Aufklärung kompliziert. Nun ging ein Gericht bei der Klärung der Schuldfrage einen neuen Weg.
© Foto: Daniel Bujack/Fotolia

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Bei den meisten Auffahrunfällen lässt sich die Schuldfrage relativ eindeutig klären. Komplizierter wird es, wenn mehrere Fahrzeuge betroffen sind, wie bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall. Wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist, kann der Schaden durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann hälftig geteilt werden.

Hierauf verweist der Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des Verband deutscher Verkehrsrechts-Anwälte, unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 1. April 2014 zu seinem Urteil vom 6. Februar 2014 (Aktenzeichen: 6 U 101/13). Ein Zivilsenat des OLG habe damit erstmals die allgemeine Vermutung kritisch hinterfragt, dass tatsächlich der Auffahrende wegen eines ungenügenden Sicherheitsabstands immer die volle Schuld trägt, wie Gerichtssprecher Christian Nubbemeyer erklärte.

Der Sachverhalt
Bei einem Kettenauffahrunfall im Mai 2011 in Gronau prallte die Beklagte mit ihrem Fahrzeug als letzte von vier Autos auf den Vordermann auf. Das Fahrzeug des Klägers erlitt neben dem durch das Auffahren der Beklagten verursachten Heckschaden durch eine Kollision mit dessen Vordermann auch einen Frontschaden. Im Prozess konnte nicht aufgeklärt werden, ob das Fahrzeug erst durch den Kontakt des auffahrenden Autos auf den Vordermann aufgeschoben wurde, oder nicht. Mit der Begründung, ein Beweis des ersten Anscheins spreche für die Unaufmerksamkeit des aufgefahrenen Beklagtens, verlangte der Kläger eine komplette Erstattung des Heckschadens.

Das Urteil
Das OLG Hamm hat nun dem Kläger nur einen fünfzigprozentigen Schadensersatz zugesprochen. Im vorliegenden Fall könne sich der Kläger nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der auffahrenden Beklagten berufen. Dass ein Verschulden der Beklagten die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges erhöht habe, stehe nicht fest. Zwar spreche bei gewöhnlichen Auffahrunfällen regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit einem zu geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei oder zu spät reagiert habe. Der von dem Beweis des ersten Anscheins vorausgesetzte typische Geschehensablauf liege beim Kettenauffahrunfall aber nicht vor – und zwar solange es nicht feststehe, ob das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen sei. In diesem Fall bestehe die Möglichkeit, dass der Vorausfahrende für den Auffahrenden unvorhersehbar und "ohne Ausschöpfung des Anhalteweges ruckartig" zum Stehen gekommen sei, da dieser selbst auf den Vordermann auffuhr. (rs, dpa)

OLG Hamm, Urteil vom 1. April 2014, Aktenzeichen: 6 U 101/13

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