Bei getunten Autos muss nicht zwingend der Kraftstoffverbrauch ausgewiesen werden. Für die Veredler wäre dessen normgerechte Feststellung in der Regel zu aufwändig, wie nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Sportwagenbauer gegen einen Tuner geklagt, der einige Modelle des Herstellers aufgerüstet und auf der Internationalen Automobilherstellung (IAA) in Frankfurt präsentiert hatte. Ein Schild neben den Fahrzeugen machte dabei laut einer Fachzeitschrift auf die erhöhte Motorleistung aufmerksam, nannte aber keine Verbrauchswerte. Gleiches galt für die ausliegenden Werbeprospekte.
Der Sportwagenhersteller sah darin einen Verstoß gegen die Pkw-Energiekennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Diese schreibt für alle ausgestellten oder zum Verkauf angebotenen neuen Pkw die Auflistung von Kraftstoffverbrauch, CO2-Ausstoß und Effizienzklasse vor. Das soll dem Verbraucher die Wahl eines umweltfreundlichen Modells erleichtern.
EU-konformes Verfahren zu aufwendig
In diesem Fall greift die Verordnung nach Ansicht der Richter allerdings nicht, denn bei getunten Fahrzeugen handelt es sich um einen Sonderfall. Die vorgenommenen technischen Änderungen führten dazu, dass die für die jeweiligen Basisfahrzeuge vom Hersteller ermittelten Verbrauchswerte nicht mehr zutreffen. Eine Nennung wäre daher irreführend. Gleichzeitig ist aber laut dem Gericht von dem Tuning-Unternehmen nicht zu verlangen, korrekte "offizielle" Verbrauchswerte für die aufgerüsteten Fahrzeuge zu ermitteln. Dazu wäre ein aufwendiges Typgenehmigungsverfahren nach EU-Richtlinien notwendig, bei dem standardmäßig auch Verbrauch und CO2-Ausstoß ermittelt werden. Solch ein Verfahren lohnt sich wirtschaftlich allerdings nur bei der Produktion hoher Stückzahlen und wird daher in der Regel nur von Großserien-Herstellern genutzt. Tuner begnügen sich meist ganz legal mit der günstigeren, aber langwierigen sogenannten Einzelabnahme bei TÜV oder Dekra, wo keine offiziell gültigen Verbrauchsdaten im Sinne der Pkw-EnVKV erhoben werden. (Holger Holzer/sp-x)
OLG Frankfurt, Urteil vom 7. August2014, Akz.: 6 U 61/14