Bei der Regulierung eines Unfallschadens sind Gutachterkosten oft ein Streitthema. Häufig sind sie der Versicherung, die für den Schaden eintreten muss, zu hoch. Längst ist ausgeurteilt, dass der Geschädigte keine umfassende Recherche betreiben muss, um den preiswertesten Sachverständigen zu finden. Völlig ohne Überprüfung der in Rechnung gestellten Summe, den Betrag auszulegen, geht allerdings auch nicht, befand das Amtsgericht (AG) Bonn.
Danach muss die Versicherung des Schädigers nicht den kompletten Betrag des ausgelegten Sachverständigen-Honorars ersetzen, "wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat", heißt es im Urteil. Zum einen muss er sich vor der Beauftragung des Sachverständigen nach den voraussichtlichen Kosten für die Erstellung des Gutachtens erkundigen. Zum anderen muss er die Rechnung dahingehend prüfen, ob die veranschlagten Kosten für einen „wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten“ nachvollziehbar sind. In dem Fall entsprach das verlangte Honorar netto 41 Prozent des festgestellten Schadens. (Hanne Lübbehüsen/sp-x)
AG Bonn, Urteil vom 17. Februar 2014, Akz.: 102 C 227/13