Auf einer gesperrten Autobahn-Fahrspur gibt es kein Tempolimit. Wer dort zu schnell fährt, kann daher dafür nicht bestraft werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig geurteilt Ganz ungeschoren kommt der Falsch-Fahrer aber trotzdem nicht davon.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Lkw-Fahrer, der auf einer mit einem roten "X" gekennzeichneten Spur unterwegs war. Dabei überschritt er das einige hundert Meter zuvor per Schilderbrücke gegebene Tempolimit von 60 km/h um 23 km/h. Gegen das deswegen verhängte Bußgeld von 260 Euro reichte er Widerspruch ein.
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Dem Fahrer sei nur ein Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot vorzuwerfen, nicht jedoch ein Geschwindigkeitsverstoß, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) aus dem Urteil zitiert. Nach Ansicht des Gerichts galt die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h demnach nur für die frei gegebenen Spuren, nicht aber für die gesperrte Fahrbahn.
Für den Verstoß, auf einer gesperrten Spur gefahren zu sein, werde der Fahrer bereits hinreichend hart bestraft. Mit dieser Entscheidung schloss das Gericht laut DAV eine Regelungslücke. (Holger Holzer/sp-x)
OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2014, Akz.: 1 Ss (OWi) 26/14