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Recht: Leerfahrt des Abschleppers kostet

23.09.2014 11:30 Uhr
Halteverbot in Hannover
Da macht die Justiz keine Ausnahme: Schafft es ein Falschparker im Halteverbot dem Abschleppdienst zu entkommen, muss er dessen Einsatz dennoch bezahlen.
© Foto: picture alliance/dpa

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Wer im eingeschränkten Halteverbot parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Fährt der Parksünder sein Auto weg, bevor der Abschleppwagen eingetroffen ist, muss er trotzdem dessen Anfahrt bezahlen, hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden. Selbst, wenn der Abschlepper eigentlich keine unnötigen Kosten hatte, da er einen direkten Folgeauftrag wahrnehmen konnte.

Der Falschparker war gegen den Gebührenbescheid vor Gericht gegangen. Er sollte die Leerfahrt des Abschleppers in Höhe von 60 Euro sowie 30 Euro Verwaltungskosten zahlen. Das Verwaltungsgericht ließ die Argumente des Parksünders – unter anderem argumentierte er, dass er niemanden konkret behindert habe - nicht gelten. Wer faktisch im eingeschränkten Halteverbot länger als erlaubt parkt, kann abgeschleppt werden, stellte das Gericht klar.

Der Abschleppwagen sei tatsächlich angerückt, deshalb könnten Kosten für eine Leerfahrt berechnet werden. „Eine Leerfahrt ist nicht erst dann gegeben, wenn das Abschleppfahrzeug vor dem nächsten Auftrag leer zum Hof zurückkehrt“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Nur ausnahmsweise dürfe die Behörde von Anfahrtskosten des Abschleppers absehen, etwa wenn an gleicher Stelle ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und effektiv keine Kosten entstehen. (Hanne Lübbehüsen/sp-x)

 

VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2104, Akz.: 14 K 8743/13

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