Die Deutsche Anwaltshotline weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden hin: Wartepflichtige, die mit einem vorfahrtsberechtigten, nach rechts blinkenden - aber geradeaus fahrenden - Fahrzeug kollidieren, müssen demnach 70 Prozent des Unfallschadens übernehmen (Az. 7 U 1501/13).
Der Fall verlief folgendermaßen: Auf einer Kreuzung kam es zu einem Unfall, als ein Linksabbieger annahm, dass der Vorfahrtsberechtigte nach rechts abbiegt, weil er den rechten Blinker gesetzt hatte. Allerdings fuhr dieser geradeaus, was zur Folge hatte, dass der Linksabbieger das andere Fahrzeug rammte. Da sich keiner der beiden Beteiligten einsichtig zeigte, musste die Schuldfrage vor Gericht geklärt werden.
Das OLG Dresden ist laut Meldung der Anwälte der Meinung, dass der Wartepflichtige das Setzen des rechten Blinkers vom Vorfahrtsberechtigten nicht als Garantie dafür sehen dürfe, dass er auch tatsächlich abbiegt. Erst wenn das rechtsblinkende Fahrzeug die Geschwindigkeit maßgeblich verringert oder zusätzlich den Abbiegevorgang letztendlich eingeleitet hätte, wäre er befugt gewesen, in die Vorfahrtsstraße einzufahren.
Das Gericht betonte, dass der Vorfahrtsverstoß schwerer wiege als das missverständliche Blinken des Vorfahrtsberechtigten. Wartepflichtige müssten besonders vorausschauend agieren und mit Fehlern anderer rechnen. Daher müsse der wartepflichtige Verursacher des Unfalls auch 70 Prozent des verursachten Schadens übernehmen. (red)