Tempolimits an Autobahnbaustellen sind sinnvoll. Enden allerdings die Baumaßnahmen, dann sollte es auch mit der Geschwindigkeitsbegrenzung vorbei sein. Das sah nun auch das Verwaltungsgericht in Düsseldorf so. Der Streitfall betrifft das Tempolimit (80 km/h) auf der A46, Rheinbrücke Flehe in Fahrtrichtung Heinsberg/Neuss.
Wie es in einem Schreiben heißt, hatte das Verkehrsministerium aus Nordrhein-Westfalen (NRW) die Geschwindigkeitsbegrenzung ausschließlich wegen Brückensanierungsarbeiten angeordnet. Die Brückensanierung war aber im Jahr 2013 beendet. Folglich meinte nun das Gericht: Mit dem Ende der Sanierungsarbeiten ist der Grund für die angeordneten 80 km/h entfallen. Eventuelle weitere Sanierungsarbeiten mögen für die Zukunft geplant sein, rechtfertigen aber keine Geschwindigkeitsbegrenzung im Vorgriff.
Kein neuer Grund
Als Begründung führten die Richert weiter an: Die zuständigen Landesbehörden haben trotz Aufforderung des Gerichts nichts dafür vorgelegt, dass die Beschränkung auf 80 km/h nach dem Ende der Brückensanierung aus Gründen des Lärmschutzes aufrecht erhalten bleiben darf (zum Beispiel Lärmgutachten). Deswegen konnte das Gericht nicht darüber entscheiden, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu Lärmschutzzwecken rechtmäßig wäre.
Für die Autofahrer ist dies allerdings nur ein Teilerfolg: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das Land NRW beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen kann, heißt es. Das Gericht mahnt, dass Kraftfahrer die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h vorläufig weiter beachten müssen. (rs)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014, Aktenzeichen: 6 K 2251/14