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Recht: Temposünder zur erkennungsdienstlichen Behandlung?

30.09.2014 12:00 Uhr
Recht: Temposünder zur erkennungsdienstlichen Behandlung?
Fotoshooting auf der Station untersagt: Richter dürfen keine Erkennungsdienstliche Behandlung von Rasern auf der Polizeiwache mehr anordnen. Denn Gutachter können vor Gericht die Identität des Fahrers auch anders klären.
© Foto: picture alliance/dpa

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Ein Temposünder, der sich vor Gericht gegen ein Radarfoto wehrt, muss grundsätzlich keine erkennungsdienstliche Behandlung der Polizei über sich ergehen lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart missbilligte, dass die Richterin eines Amtsgerichts per Anordnung von der Polizei Fotos von dem Betroffenen anforderte.

Der Autofahrer hatte sich gegen 200 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot gewehrt. Weil er behauptete, jemand anderes sei gefahren, musste ein Gutachter vor Gericht das Blitzerfoto mit einem Bild des Autofahrers vergleichen. Deswegen ordnete die Richterin an, dass der Temposünder bei der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung) zu erscheinen habe, damit diese im Vorfeld der Verhandlung ein Foto von ihm machen könne, das dann wiederum der Gutachter für seinen Vergleich heranziehen sollte.

Nach der Erfahrung des Oberverwaltungsgerichts (OVW) Stuttgart wird dazu allerdings keine ED-Behandlung benötigt. In Bußgeldsachen sei es üblich, dass der Sachverständige im Gerichtssaal ein Digitalbild von dem Betroffenen macht und es vor Ort mit dem Messfoto vergleicht. Das dauere zehn bis 20 Minuten und verzögere die Verhandlung nicht wesentlich. Für den Temposünder ist es aber ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, zur ED-Behandlung auf der Polizeiwache erscheinen zu müssen, meinten die Richter. Dem Autofahrer nützte es allerdings nichts, weil das Amtsgericht nicht willkürlich gehandelt hatte, durfte das Foto verwendet werden. (Hanne Lübbehüsen/sp-x)

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. August 2014, Akz. Ss 225/14.

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