Wenn ein Leasingauto gestohlen wurde, kann sich die Leasinggesellschaft den Schaden direkt vom Autofahrer ersetzen lassen. Sie muss sich dafür nicht mit der eigentlich zuständigen Kaskoversicherung abgeben. Das legt ein Fall nahe, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelt hat.
Demnach gab der Leasingnehmer einen Audi A3 nicht zurück. Er behauptete, der Wagen sei gestohlen worden. Da die Angaben, die der Autofahrer zum Verschwinden des Autos machte, nicht schlüssig erschienen, weigerte sich die Kaskoversicherung zu zahlen. Daraufhin verklagte die Leasingfirma ihren Kunden auf Schadensersatz in Höhe von etwa 13.000 Euro.
Die Richter am OLG Hamm gaben der Firma Recht. Denn zum einen trage der Beklagte den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge das Risiko eines Diebstahls. Zum anderen muss sich die Leasingfirma nicht zuerst an die Kaskoversicherung wenden, um mit ihr eine Schadensregulierung auszufechten. Denn der Autofahrer hatte die Firma nicht über alles Wichtige zum Fahrzeugverlust unterrichtet, obwohl er eine Informationspflicht gehabt hätte. Deshalb müsse die klagende Leasingfirma gegenüber der Versicherung weder außergerichtlich vorgehen noch die Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen, argumentierte das Gericht. (sp-x/kak)
OLG Hamm, Urteil vom 10. März 2014, Akz.: 18 U 84/13.