Der Schädiger eines Verkehrsunfalls muss Umsatzsteuer auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs bezahlen, wenn diese zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich angefallen ist.
"Sie soll nur ersetzt werden, wenn und soweit sie der Geschädigte aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat", kommentiert die Kölner Branchenanwältin Susanne Creutzig ein am 2. Juli 2013 veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VI ZR 351/12).
Auch bei fiktiver Schadensabrechnung
Die Umsatzsteuer soll laut BGH hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt. Creutzig: "Daraus folgt: Fällt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs – etwa beim Kauf von privat – keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu zahlen." Dies gelte auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens und im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Dies habe der BGH in seiner Entscheidung betont.
Creutzig erklärt abschließend: "Rechnet der Geschädigte seinen Schaden konkret auf Basis der Ersatzbeschaffung ab, kann er die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt." (AH)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2013, Aktenzeichen: VI ZR 351/12