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Recht: Wann das Handyverbot im Auto nicht greift

30.10.2014 08:30 Uhr
Frau mit Smartphone am Steuer
Handy am Steuer: An der Ampel mit abgestelltem Motor ja, während der Fahrt nein.
© Foto: picture alliance/dpa

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Im Auto mit dem Handy zu telefonieren ist verboten – aber nur, wenn das Auto rollt und der Motor läuft. Nach einem aktuellen Gerichtsurteil dürfen Autofahrer, die mit ihrem Fahrzeug an der Ampel stehen, telefonieren, wenn das Start-Stopp-System den Motor ausgeschaltet hat.

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm wehrte sich ein Autofahrer gegen eine Geldbuße von 40 Euro wegen Telefonierens am Steuer. Als er in Dortmund mit dem Handy am Ohr erwischt wurde, hatte er an einer roten Ampel gestanden, die Start-Stopp-Funktion seines Wagens hatte den Motor ausgeschaltet.

Das zuständige Amtsgericht (AG) verurteilte den Mann, das OLG Hamm sprach den Betroffenen in zweiter Instanz frei. Die Richter waren der Ansicht, das Mobilfunk-Verbot in der Straßenverkehrsordnung gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Der Knackpunkt: Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht zwischen einem automatisch – per Start-Stopp-System - und einem manuell – per Zündschlüssel - abgeschalteten Motor.

Wann ist der Motor aus?
Hinzu kommt: Ebenso wenig steht in der Vorschrift, dass ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zum Wiedereinschalten die Zündung bedient werden muss. Das ist bei einem Start-Stopp-System gerade nicht der Fall, hier schaltet sich der Motor automatisch wieder ein, zum Beispiel wenn der Fahrer die Kupplung tritt.

Die Richter stellen auf den Sinn und Zweck der Vorschrift ab: Es solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht in Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Autofahrer beide Hände benötigte, nicht an, führt das Urteil weiter aus. Es mache keinen Unterschied, ob der Fahrer den Motor zuvor manuell abgeschaltet hätte oder das Aggregat automatisch abgeschaltet worden sei. (Hanne Lübbehusen/sp-x)

 

OLG Hamm, Beschluss vom 9. Sewptember 2014, Akz.: 1 RBs 1/14

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