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Recht: Warten bis die Polizei kommt oder auf zum Arzt?

16.10.2014 09:20 Uhr
Recht: Warten bis die Polizei kommt oder auf zum Arzt?
Verhalten nach dem Unfall: Wer sich vorm Eintreffen der Polizei wegen einer Verletzung auf den Weg ins Krankenhaus begibt, begeht nicht automatisch Fahrerflucht.
© Foto: benjaminnolte/Fotolia

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Nach einem Autounfall müssen Verletzte nicht immer am Unfallort auf die Polizei warten. Vielmehr dürfen sie sich unter Umständen schnell im Krankenhaus versorgen lassen, ohne sich gleich wegen Fahrerflucht strafbar zu machen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).

Die Richter gaben in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung einem Mann recht, der nach einem selbstverschuldeten Unfall schnell in das Auto eines Bekannten stieg: Die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand war abgeknickt und die Wunde blutete stark. Der Verletzte ließ sich im Krankenhaus versorgen und rief erst dann die Polizei an.

Das Landgericht (LG) Magdeburg verurteilte ihn unter anderem wegen Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe. Das Urteil hob der BGH jetzt zum Teil auf. Die Vorinstanz muss jetzt prüfen, ob der Fahrer den Unfallort auch wegen seiner Verletzung verlassen hatte. Wenn das der Fall sei, könnte sein Verschwinden gerechtfertigt gewesen sein. (dpa)

 

BGH, Beschluss vom 27. August 2014, Akz..: 4 Str. 259/14

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