Ein Autofahrer verlor wegen Fahrens im Rausch seine Fahrerlaubnis. Da er seinen Führerschein zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei sich hatte, forderte ihn die Straßenverkehrsbehörde auf, das Dokument binnen drei Tagen abzugeben. Dem kam der Drogenkonsument nicht nach und verstrickte sich zudem in Lügen, wo sein sein Führerschein denn sei. Die Behörde beantragte daher einen Durchsuchungsbeschluss, den das Amtsgericht (AG) Elmshorn jedoch als nicht verhältnismäßig ablehnte.
Andere Gerichte entschieden da schon mal anders. "Weil jemand weiterhin ungehindert am Straßenverkehr teilnehmen kann, hielt etwa das Verwaltungsgericht Augsburg in solch einem Fall eine Wohnungsdurchsuchung durchaus für angebracht", mahnt Rechtsanwältin Sonja Tiedtke von der Deutschen Anwaltshotline. Nach Meinung der Elmshorner Richter hat sich aber die Überprüfungspraxis der Polizei geändert. So prüfen Beamte die Fahrerlaubnis, also die rechtliche Grundlage einen Führerschein zu besitzen, bei nahezu jeder Verkehrskontrolle. Deshalb würde der Verlust sofort auffallen, auch wenn der Autofahrer einen Führerschein vorzeige.
Wer sich ohne Fahrerlaubnis oder trotz eines Fahrverbotes hinter das Steuer setzt, macht sich nach Paragraf 21 des StVG (Straßenverkehrsgesetz) strafbar, was eine Geld- oder Freiheitsstrafe und Punkte in Flensburg nach sich zieht. Wenn die Polizei den Sünder erwischt. Außerdem kann die Versicherung den Autofahrer bei einem Unfallschaden in Regress nehmen. (sp-x/kak)
AG Elmshorn, Beschluss vom 4. Oktober 2013, Akz.: 52 II 12/13.