Missachtet ein Radfahrer die Vorfahrtsregeln und kommt es deswegen zu einer Kollision mit einem Pkw, haftet er alleine. Der üblicherweise auf der allgemeinen Betriebsgefahr gründende Haftungsanteil des Autofahrers entfällt in solchen Fällen, wie nun das Oberlandesgericht Oldenburg geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall hatte eine Radfahrerin beim Linksabbiegen einen entgegenkommenden Pkw übersehen und war mit diesem kollidiert. Ihre Haftpflichtversicherung übernahm allerdings nur 50 Prozent des Schadens beim Autofahrer, woraufhin dieser auf Schadenersatz und Schmerzensgeld klagte.
Die Richter gaben ihm Recht. Die Fahrerin sei für den Unfall allein verantwortlich, da kein Verkehrsverstoß des Autofahrers vorgelegen habe, so der Verband der deutschen Verkehrsrechtsanwälte (VdVKA). Der Autofahrer sei weder zu schnell gefahren noch unaufmerksam gewesen. Auch die allgemeine Betriebsgefahr des Autos, die regelmäßig zu einem Haftungsanteil von 20 bis 25 Prozent führt, spielt bei einem eindeutigen Verstoß gegen Vorfahrtsregeln durch eine volljährige Fahrerin keine Rolle. (Holger Holzer/sp-x)
OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Juli 2014, Akz.: 1 U 19/14