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Recht: Zurück auf Los im Überholverbot

28.10.2014 11:45 Uhr
Lkw-Überholverbot
Festgesetzt: Ein Überholverbot gilt ab dem Punkt, an dem das Schild steht, was ein Lkw-Fahrer vor Gericht einsehen musste.
© Foto: picture alliance/dpa

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Ab einem Überholverbotsschild darf nicht mehr überholt werden. Was simpel klingt, hat eine weiterführende Bedeutung: Es gilt nicht nur für Überholvorgänge, die neu gestartet werden. Wer gerade dabei ist, zu überholen, muss sich zurück fallen lassen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Lkw-Fahrer zu einem Bußgeld verurteilt worden, weil er auf der Autobahn trotz Verbots überholt hatte. Dagegen hatte sich der Brummifahrer gewehrt und brachte das Argument vor, er sei bereits vor Beginn der Überholverbotszone ausgeschert und habe dann mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

Doch der Senat des OLG war der Meinung, dass das Überholverbotszeichen nicht nur den Beginn eines Überholmanövers, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung in der speziellen Zone verbietet. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Auto befinde, aber noch nicht rechts einscheren könne, müsse das Überholmanöver abbrechen, sich also zurückfallen lassen. Und wenn das nicht gefahrlos möglich ist? Den Fall muss ein anderes Urteil klären, heißt es doch in der Gerichtsmitteilung: diesen Fall hatte der Senat nicht zu entscheiden. (Hanne Lübbehüsen/sp-x)

 

OLG Hamm, Beschluss vom 07. Oktober 2014, Akz.: 1 RBs 162/14

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