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Rost am Vorführwagen: Unwirksame Klausel in Vertrags-Vordrucken

29.04.2015 11:22 Uhr
Welche Fristen gelten beim Gebrauchtwagenkauf? Darüber hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden.

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Kaufverträge für Gebrauchtwagen müssen so klar formuliert sein, dass auch juristische Laien sie verstehen. Intransparente Klauseln können ansonsten unwirksam sein, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat.

Geklagt hatte eine Autokäuferin, die bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Pkw erworben hatte, bei dem anschließend produktionsbedingte Korrosionsschäden auftraten. Sie verlangte daraufhin vom Händler die Erstattung der Kosten für eine Reparatur. Dieser weigerte sich mit dem Hinweis auf die im Kaufvertrag enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese würden seine Haftung auf das erste Jahr nach dem Kauf beschränken. Diese Frist war jedoch bereits überschritten.

Der Händler hatte beim Verkauf einen Kaufvertrag-Vordruck genutzt, den er - wie wohl auch zahlreiche seiner Kollegen - vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeug-Gewerbes (ZDK) bezogen hatte. Dort war die Sachmängelhaftung wie branchenüblich von zwei auf ein Jahr begrenzt worden. Allerdings war die Regelung nach Ansicht des Gerichts widersprüchlich formuliert. Den AGBs sei von einem durchschnittlichen, nicht juristisch gebildeten Kunden nicht zu entnehmen, ob die Schadensersatzansprüche im konkreten Fall bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Der Händler muss den finanziellen Schaden daher ersetzen.

Wie viele derartige lückenhafte Kauf-Verträge im Umlauf sind, konnte das ZDK auf Nachfrage nicht sagen. Die Vordrucke sind für alle 35.800 in dem Verband organisierte Kfz-Meisterbetriebe kostenlos erhältlich. Der Verband gibt sich überrascht von dem Urteil, die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen sei zuvor von vielen Instanzen bestätigt worden. Nun soll die Urteilsbegründung ausgewertet und der Vertragsvordruck gegebenenfalls angepasst werden. (Az.: VIII ZR 104/14)

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