_ Der Lenker eines Fahrzeugs, der ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, ohne die Abgabe mittels Parkschein zu entrichten, erfüllt sowohl den (österreichischen) Abgabentatbestand, da die Errichtung einer Parkometerabgabe fällig wird, als auch den Verwaltungsstraftatbestand (so die österreichische Definition des Bußgeldtatbestandes in Deutschland) nach dem Parkometergesetz, nach dem Handlungen/ Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen wird, mit einer Geldstrafe von bis zu 365 Euro bestraft werden.
Bundesfinanzgericht (Österreich), Entscheidung vom 27.08.2015, Az. RV/740067/2015, DAR 2016, 48
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